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Falschparken kurzfristig erlaubt

Dass er an der von ihm angesteuerten Stelle nicht parken durfte, war jenem Autofahrer sehr wohl bewusst. Immerhin hatte er sein Fahrzeug so vor einer Bordsteinabsenkung platziert, dass der Durchgang für Fußgänger behindert war. Deshalb aber parkte er den Wagen nicht etwa um. Stattdessen befestigte er einen Zettel hinter der Windschutzscheibe, auf der er seine Handy-Nummer und den Hinweis hinterließ: „Bei Störung bitte anrufen. Komme sofort.“ Das ermöglichte zwar nicht den Fußgängern den Durchgang. Der Autofahrer glaubte aber, sich auf diesem Weg die Abschleppkosten ersparen zu können. Schließlich, argumentierte er später empört und zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht, hätte die Polizei statt des Abschleppwagens ihn auf dem Handy anrufen können, er hätte seinen Wagen dann generös beiseite gefahren.

Zu früh gefreut: Die Polizei ging in die Berufung, und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gab den Ordnungshütern nun Recht. Der Autofahrer muss die Abschleppkosten zahlen.

Dabei billigte das Gericht Autofahrern durchaus zu, beim Falschparken die Polizei per Zettel auf ihren Aufenthaltsort hinzuweisen. Die Polizei müsse einen Anruf starten, ehe sie den Abschleppdienst ruft. Allerdings müsse aus der Mitteilung hervorgehen, wo genau der Fahrer ist, damit einzuschätzen sei, wie lange er selber für das Entfernen seines Fahrzeuges braucht. Sei das nicht innerhalb von fünf Minuten möglich, könne die Polizei den Abschleppdienst bestellen.

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