: Privatversicherte: Pflegezusage gilt
KASSEL afp ■ Privat versicherte Pflegebedürftige können auf Leistungszusagen ihrer Versicherung vertrauen. Wie das Bundessozialgericht in Kassel gestern entschied, rechtfertigen abweichende neue Gutachten und auch Irrtümer nicht die Rücknahme einer einmal gemachten Zusage. Damit ist auch die Praxis der privaten Pflegekassen in Frage gestellt, die Pflegebedürftigkeit ihrer Leistungsempfänger routinemäßig alle zwei Jahre zu überprüfen. Nach den Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes können nur verbesserte gesundheitliche Verhältnisse eine Rücknahme oder Kürzung der ursprünglichen Pflegezusage rechtfertigen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist dies im Sozialgesetzbuch geregelt. Auch nach dem für Privatversicherungen gültigen Versicherungsvertragsgesetz sei die Pflegekasse an ihre Zusage gebunden. (AZ: B 3 P 4/01 R und 21/01 R)
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