Miethai & Co: Alter Text
Drei-Monats-Frist auch für alte Verträge? ■ Von Eve Raatschen
Seit dem 1. September gilt das reformierte Mietrecht. Ein Thema, zu dem wir in diesen Tagen besonders viele Anfragen erhalten, ist die Kündigungsfrist für Mieter, die jetzt einheitlich drei Monate beträgt, unabhängig von der Wohndauer – daher noch einmal ein Miethai zu dieser Frage.
Die kurze Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge von vor dem 1. September 2001, wenn durch eine ausdrückliche Vereinbarung in diesem Mietvertrag längere Fristen geregelt wurden. Um eine solche ausdrückliche Vereinbarung handelt es sich nicht, wenn im Mietvertrag nur der alte Gesetzestext wiederholt wird. Vorgedruckte Formularverträge, wie zum Beispiel der „Hamburger Mietvertrag“ enthalten oft bloße Wiederholungen des alten Gestzestextes.
Für alle diese Verträge (auch die von vor dem 1. September 2001) soll nach den Vorstellungen des Reformgesetzgebers die neue – kurze – Kündigungsfrist gelten. Da dies aber nicht eindeutig im Gesetz formuliert ist, sollten Mieter sich bei langen Mietverhältissen im Kündigungsschreiben auf die neue Regelung berufen und den Vermieter um eine Bestätigung des Mietendes bitten. Wer schon vor dem 1. September gekündigt hatte, kann im übrigen jetzt eine erneute Kündigung aussprechen, die dann in drei Monaten wirksam wird.
Mieter helfen Mietern e. V. hat in dieser Woche noch bis Freitag, täglich von 10 bis 12 Uhr, ein Info-Telefon eingerichtet, über das Mieterinnen und Mieter Informationen über das neue Mietrecht bekommen. Rufnummer: 43 13 94-22.
Hinweis: Eva Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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