: Kein Steuervorteil bei Eigennutzung
Wer Wohnungen vermietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Werbekostenüberschüsse beim Finanzamt geltend machen. Das gilt dann, wenn die Kosten für die Vermietung höher sind als die Mieteinnahmen. Es setzt zudem voraus, dass die Vermietung auf Dauer gesehen dazu dienen soll, Einnahmen zu erzielen, die höher sind als die damit verbundenen Kosten. Wenn sich allerdings aus einen Mietvertrag ergibt, dass ein Vermieter wegen einer später beabsichtigten Eigennutzung ohnehin nur an einer kurzfristigen Vermietung der Wohnung interessiert sei, dann könnten die entstehenden Kosten „nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten anerkannt werden“. So jedenfalls lautete ein Urteil des Finanzgerichts Brandenburg (Az. 4 K 2014/98 E). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall die Mietverträge wegen der beabsichtigten Eigennutzung zeitlich befristet waren. Demnach sei nicht ersichtlich, dass der Hauseigentümer beabsichtigte, durch langfristige Vermietung einen Überschuss zu erzielen, der höher wäre als die Werbungskosten. TAZ
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