Miethai & Co: Mietenspiegel 3
Ortsübliche Vergleichsmiete ■ Von Christine Kiene
Für viele Vermieter ist das Erscheinen des Mietenspiegels ein Anlass für eine Mieterhöhung. Eine solche darf nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Mietenspiegel.
Im Rasterfeld des Mietenspiegels ist ein Mittelwert und eine Preisspanne angegeben. Die Wohnung muss anhand ihrer Qualitätsmerkmale in die Spanne eingeordnet werden, wobei für durchschnittliche Wohnungen der Mittelwert maßgebend ist. Je nach Ausstattung der Wohnung und Qualität des Wohnumfeldes ist ein Abzug oder Aufschlag auf den Mittelwert gerechtfertigt.
Wertmindernde Merkmale der Wohnung sind beispielsweise geringer Lichteinfall, einfach verglaste Fenster, ein ungünstiger Wohnungsschnitt, Küche ohne Herd und Spüle oder eine besonders lärm- und abgasbelastete Wohnlage.
Behebbare Mängel, wie zum Beispiel feuchte Wände oder undichte Fenster, gehören nicht zu den wertmindernden Faktoren. Liegen Mängel vor, sollte der Vermieter zur Instandsetzung der Wohnung aufgefordert werden.
Wohnwerterhöhende Merkmale sind beispielsweise eine gehobene Ausstattung der Küche oder des Bades, eine Gartennutzung, hochwertiger Fußbodenbelag, ein großer Balkon oder eine Terrasse. Die Broschüre zum Hamburger Mietenspiegel, die im nächsten Jahr bei den Bezirksämtern erhältlich sein wird, enthält eine Auflistung der wesentlichen wertbildenden Wohnungsmerkmale.
Hinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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