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Aktionärsmacht

EU-Übernahmerichtlinie: Vorstände sollen sich nur wehren dürfen, wenn die Hauptversammlung zustimmt

BRÜSSEL taz ■ Eine EU-Richtlinie, die die Spielregeln für die Übernahme von Unternehmen festlegt, muss gleiche Ausgangsbedingungen im Unternehmensrecht der Mitgliedsstaaten schaffen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Expertengruppe aus Wirtschaftsjuristen, die gestern in Brüssel ihren Zwischenbericht vorlegte. Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein hatte den Bericht in Auftrag gegeben, nachdem eine EU-einheitliche Übernahmerichtlinie im Juli im Parlament gescheitert war.

Die Konfliktlinien verlaufen kompliziert. So hatten die deutsche und die französische Regierung stets dafür plädiert, Übernahmen nicht ausschließlich dem freien Kräftespiel zu überlassen und neben den finanziellen Interessen der Aktionäre auch Unternehmens- und Arbeitnehmerinteressen zu berücksichtigen. Deshalb behielt die französische Regierung in privatisierten Staatsunternehmen wie Elf Aquitaine eine so genannte Goldene Aktie, die ihr ein Vetorecht sicherte. Deutschland konterte mit einem eigenen Übernahmegesetz, das zum 1. Januar in Kraft trat. Es ermöglicht der Unternehmensleitung nach Abstimmung mit der Hauptversammlung Abwehrmaßnahmen, wenn ein Interessent die Mehrheitsanteile erwerben und damit die Unternehmenspolitik kontrollieren will. Die Zustimmung der Aktionäre kann auch im Voraus eingeholt werden. Diese so genannten Vorratsbeschlüsse sollen nach den Empfehlungen der Brüsseler Experten künftig ebenso wenig zulässig sein wie die Goldene Aktie.

Die EU-Kommission will bis Sommer einen neuen Entwurf vorlegen. Nach Ansicht des konservativen EU-Parlamentariers und Experten für Unternehmensrecht, Klaus-Heiner Lehne, könnte dieser schnell durchs Parlament gehen. Der Expertenbericht habe die Schwachpunkte im bisherigen EU-Entwurf beseitigt. DANIELA WEINGÄRTNER

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