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Einbürgerung: Von Wohlwollen keine Spur

■ Richter sollen klären, ob die Genfer Konvention in Bremen einfach folgenlos bleiben kann. Ein Neudeutscher klagt auf ermäßigte Einbürgerung als Härtefall

Gelten internationale Abkommen nichts in Bremen? Kann sich die Innenbehörde über die Gebote der Genfer Flüchtlingskonvention hinweg setzen – oder wie sind diese genau auszulegen? Über diese strittigen Fragen werden bald Bremer Richter entscheiden müssen. Anlass ist die Klage eines deutschen Neubürgers. Der gebürtige Iraner hat zwar mittlerweile den deutschen Pass. Doch hat ihm die Innenbehörde eine Gebührenermäßigung als Härtefall verweigert – obwohl er auf Sozialhilfeniveau lebt. Er soll die volle Einbürgerungsgebühr von 500 Mark zahlen. Das will der anerkannte Asylbewerber mit Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention nicht hinnehmen. Diese sieht weitgehende Erleichterung bei der Einbürgerung vor.

Das Leben auf Sozialhilfeniveau rechtfertige keine Gebührenermäßigung bei der Einbürgerung, stellt dagegen die Behörde fest. Schließlich „hätte er im Hinblick auf die von ihm angestrebte deutsche Staatsangehörigkeit durch An-sparung entsprechende finanzielle Rücklagen zur Begleichung der Gebühr bilden müssen“. Mehr noch: Nachdem der Mann Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegte, soll er nun auch noch für den negativen Widerspruchsbescheid 250 Mark berappen – die Hälfte der Gebühren also – als „Kos-ten des Widerspruchsverfahrens“.

„Sowas ist gehässig“, sagt dazu der Anwalt des Mannes, Jan Sürig. Für vergleichbare andere Entscheidungen verlangten beispielsweise Richter rund 50 Mark. Die 250 Mark seien „Schikane“. Der Anwalt will diesen Fall nun vors Verwaltungsgericht bringen – auch weil er ihn nicht für einen Einzelfall hält. Aus seiner Kenntnis von rund 60 Einbürgerungsverfahren schließt der Anwalt, dass die Bremer Behörde möglichen Härtefällen offenbar nicht mit Gebührensenkung entgegen komme – obwohl das Gesetz dies vorsehe. Außerdem habe er den Eindruck, über Gebührenermäßigung werde nicht informiert . Seine Mandanten seien jedenfalls regelmäßig überrascht, wenn er sie darüber aufkläre.

Wirklich sauer ist Sürig aber vor allem darüber, wie die Bremer Innenbehörde sich zur Genfer Flüchtlingskonvention äußert. Das „Wohlwollensgebot“ in Artikel 34 sei im Fall des Mannes nicht anzuwenden, heißt es in einem Schreiben. Als Unterzeichnerland hat sich Deutschland zwar verpflichtet, „Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens so weit wie möglich herabzusetzen.“ Aus der Innnenbehörde heißt es dazu auch, die Bundesrepublik sei mit Ratifizierung des Abkommens völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen. Dies sei „jedoch nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine subjektiv öffentlichen Rechte gegenüber der Bundesrepublik“.

„Das wollen wir sehen“, sagt Sürig. Sein Mandant, einMann in den Fünfzigern, vor über acht Jahren als politischer Flüchtling anerkannt, ist zwar in der Bremer Rekordzeit von neun Monaten eingebürgert worden. „Wir drohen im Zweifel mit Untätigkeitsklage, das beschleunigt“, sagt sein Anwalt. Dennoch hat sein Mandant Sorgen. Die Geldforderungen der Behörde bestehen ja weiter. Dabei finanziert der Ledige seinen Lebensunterhalt nur mit Ach und Krach: Er bekommt ergänzende Sozialhilfe zur Arbeitslosenhilfe.

Die Fraktion der Bremer Grünen will nun Genaueres über Gebührenermäßigungen bei Einbürgerung wissen und hat nun eine kleine Anfrage eingereicht. „Wird das Ermessen, das die Einbürgerungsbehörde bei Entscheidungen über Gebührenermäßigung oder -befreiung auszuüben hat, durch eine Verwaltungsvorschrift näher definiert?“, fragen sie unter anderem. Und: „Wie viele Gebührenermäßigungen wurden in den Jahren 2000 und 2001 beantragt und positiv beschieden?“ Eva Rhode

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