: stichwort u-haft
„Geringer eingeschätzt“
Die Untersuchungshaft dient dazu, bis zum Urteil eine gerichtliche Untersuchung zu ermöglichen. Auch wenn vom Beschuldigten kriminelle Gefahr ausgeht, kann er in U-Haft genommen werden. U-Haft muss ein Staatsanwalt beantragen, nur ein Richter kann sie verhängen. Hat die Polizei einen Verdächtigen festgenommen, überlegt zunächst sie, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind, und informiert gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft.
Voraussetzungen für U-Haft, die allesamt erfüllt sein müssen, sind: 1. Der Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter. 2. Die Sicherungszwecke lassen sich nicht anders erreichen z. B. durch Passeinzug. 3. Die U-Haft steht zum Gewicht der Straftat und der voraussichtlichen Strafe in angemessenem Verhältnis. 4. Es besteht mindestens ein Haftgrund. Haftgründe sind: Fluchtgefahr; Verdunklungsgefahr (Zeugenbeeinflussung oder Verwischen von Spuren); in besonders schweren Fällen wie Mord wird immer U-Haft angeordnet. Bei schweren Straftaten wie gefährlicher Körperverletzung kann auch Wiederholungsgefahr Haftgrund sein.
Die Staatsanwaltschaft Halle sieht bei der Tat vom 31. Januar alle Voraussetzungen erfüllt. Haftgründe seien Flucht- und Wiederholungsgefahr, sagte Oberstaatsanwalt Sierth. Jedoch habe seine Behörde zunächst keine U-Haft beantragen können, da sie von dem Fall nichts gewusst habe. „Die Polizei hat das Gewicht der Straftat geringer eingeschätzt und uns erst informiert, nachdem sie die Täter auf freien Fuß gesetzt hatte.“ LÖW
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