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Zinsen steuerpflichtig

Auch Bausparzinsen rechnen zum Freibetrag

Vorteil für Bausparer: Hat das Finanzamt im Jahr der Zinsgutschrift oder im vorangegangenen Kalenderjahr eine staatliche Förderung – beispielsweise die Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage – festgesetzt, sind Bausparzinsen vom 30-prozentigen Zinsabschlag befreit. „Das heißt, Bausparer, die diese Prämien erhalten, müssen keinen Freistellungsauftrag stellen“, erklärt Bernd Pütz, Sprecher des Verbandes der Privaten Bausparkassen in Berlin.

Allerdings ändert die Zinsabschlagsbefreiung nichts an der generellen Steuerpflicht. „Wenn Kapitalerträge einschließlich Bausparzinsen die gesetzlich festgelegten Sparerfreibeträge übersteigen, müssen die Bausparzinsen in der Steuererklärung angegeben werden“, erläutert der Verbandssprecher weiter.

Die Besteuerung erfolgt dann nach dem persönlichen Steuersatz. Für Singles gilt ein Steuerfreibetrag von 1.601 Euro. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Grenzwert. NP

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