Souverän verzichten

Der Internationale Strafgerichtshof ist zentral, um das Völkerrecht weiterzuentwickeln. Ohne die USA geht das nicht. Ein Plädoyer gegen Leisetreterei und taktische Argumente

Die USA waren federführend beteiligtan der Entwicklung des seit 1945 gültigen Völkerrechts

Seit vier Jahren führen die USA eine hartnäckige Kampagne gegen die Schaffung eines vom UNO-Sicherheitsrat unabhängigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) – egal ob Demokraten oder Republikaner in Washington regieren. Der aktuelle Versuch der Bush-Administration, durch bilaterale Abkommen mit rund 150 Staaten einen weltweiten Immunitätsschutz für US-BürgerInnen vor dem IStGH durchzusetzen, ist die dritte Phase dieser Kampagne. Zunächst hatte sich die Clinton-Administration bemüht, das Statut für den IStGH zu verwässern. Mit nur mäßigem Erfolg. Im Frühjahr dieses Jahres scheiterte schließlich der Versuch Washingtons, mit allerlei Druck, Drohungen und Erpressungsmanövern die für das In-Kraft-Treten des Statuts erforderliche Ratifikation durch mindestens 60 Staaten zu verhindern.

In den vier Jahren seit der Konferenz von Rom haben Politiker, Juristen und Kommentatoren aus Deutschland und anderen Ländern oft „Unverständnis“ über die Bedenken der USA geäußert: Angesichts einer „funktionierenden unabhängigen Justiz“ in den USA sei es „höchst unwahrscheinlich“, dass sich jemals einE US-BürgerIn vor dem IStGH verantworten müsse.

Selbst wenn dieses Argument taktisch gemeint ist, um die IStGH-Kritiker in den USA zu beschwichtigen und zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen – es hat nichts bewirkt. Ja, es musste sogar scheitern, weil es im Kern falsch ist. Entgegen allen Beschwichtigungen haben die USA durchaus Anlass zur Sorge, der IStGH könne eines Tages auch gegen BürgerInnen ihres Landes ermitteln.

Das zeigt ein Blick in die Vergangenheit. Was wäre gewesen, wenn der IStGH schon in den 60er-Jahren existiert hätte? Während des Vietnamkrieges begingen die US-Streitkräfte in My Lai und 30 weiteren Orten Massaker an der Zivilbevölkerung, die größtenteils ungeahndet blieben. So steht es im Peers-Untersuchungsbericht der US-Regierung, der 1974 in Teilen veröffentlicht wurde. Die Verbrechen amerikanischer GIs, denen tausende von Zivilisten zum Opfer fielen, gehören zu den heute vom IStGH-Statut erfassten Straftatbeständen. Damals kam lediglich ein Offizier vor ein US-Gericht: Lieutenant William Calley, der Hauptverantwortliche des Massakers von My Lai. Obwohl wegen Mordes verurteilt, wurde Calley bereits nach kurzer Haft entlassen.

Auch die Verbrechen in Laos, Kambodscha und beim Militärputsch in Chile, wegen der seit einiger Zeit Staatsanwälte und Ermittlungsrichter verschiedener Länder gegen den ehemaligen US-Außenminister Henry Kissinger ermitteln, gehören zu den vom IStGH-Statut erfassten Straftatbeständen.

Zudem wäre künftig denkbar, dass die Verwendung bestimmter Munitionsarten wie Splitterbomben oder mit angereichertem Uran versetzte Munition, die die USA gegen Ziele im Irak, in Serbien und in Afghanistan einsetzten, wegen ihrer verheerenden Wirkung für die Zivilbevölkerung zum schweren Verstoß gegen die Genfer Konventionen erklärt wird. Diese Verstöße könnten dann vom IStGH als Kriegsverbrechen verfolgt werden.

Dass Verfahren gegen US-Bürger vor internationalen Gerichten nicht ganz undenkbar sind, führte auch die Chefanklägerin des Internationalen Jugoslawientribunals in Den Haag vor: Sie unterzog eine gegen die USA und ihre Nato-Verbündeten gerichtete Klage wegen der Kriegsführung gegen Jugoslawien immerhin einer Vorprüfung. Diese Perspektive beunruhigte Washington – knapp 60 Jahre nach den wesentlich von den USA bestimmten Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokio.

Der IStGH ist von grundsätzlicher Bedeutung für die USA und für die künftige Durchsetzung des Völkerrechts. Er ist erst die zweite multilaterale Institution, die auch für die USA verbindliche Beschlüsse fassen kann, ohne dass die US-Regierung mit dem Mittel ihrer Vetomacht im UNO-Sicherheitsrat den Gang der Dinge bestimmen und für sie unliebsame Entscheidungen verhindern kann. Die erste Institution war die 1994 (ganz wesentlich auch auf Betreiben der USA) geschaffene Welthandelsorganisation (WTO). In ihr sind die USA einer von inzwischen 142 formell gleichberechtigten Mitgliedsstaaten – und können daher in der Plenarversammlung der WTO von einer Mehrheit sehr viel kleinerer und „unwichtigerer“ Länder überstimmt werden. Eben aus diesem Grund votierten Anfang der 90er-Jahre nicht nur extrem konservative Politiker, wie der damalige Vorsitzende des Senatsausschusses für außenpolitische Angelegenheiten, Jesse Helms, entschieden gegen einen Beitritt der USA zur WTO.

In der inneramerikanischen Debatte obsiegten schließlich die „Realisten“ , die darauf vertrauten, dass die USA ihre Interessen innerhalb der WTO dank ihrer immensen Wirtschaftsmacht auch ohne formale Privilegien durchsetzen könnten. Diese Erwartung hat sich in den ersten acht WTO-Jahren voll bestätigt. Doch ihre Wirtschaftsmacht nützt den USA wenig gegen unliebsame Ermittlungen oder Urteile des IStGH gegen US-BürgerInnen. 1988 noch konnte die Reagan-Administration eine Verurteilung der USA durch den Internationalen Gerichtshof wegen der Verminung der nicaraguanischen Häfen nachträglich nicht anerkennen und die Zahlung der vom Gericht festgesetzten Schadenersatzsumme von zwölf Milliarden Dollar verweigern. Das wäre im Fall des IStGH unmöglich, zumal sich verurteilte US-BürgerInnen bereits im Gewahrsam des IStGH in Den Haag befinden würden (laut IStGH-Statut sind nur Verfahren gegen Angeklagte möglich, die anwesend sind). Eine Umsetzung der im Juni in einem Kongressbeschluss formulierten Drohung, in Den Haag (also auf dem Territorium des Nato-Partners Niederlande) inhaftierte US-BürgerInnen notfalls mit militärischer Gewalt zu befreien, wäre extrem unpopulär und bedeutete wohl das Ende der Nato.

Der Internationale Strafgerichtshof könnte durchaus eines Tages gegen US-BürgerInnen ermitteln

Die USA waren federführend beteiligt an der Entwicklung des seit 1945 gültigen Völkerrechts und seiner Institutionen. Natürlich gemäß ihrer nationalstaatlichen Interessen, aber auch zum Wohl anderer Staaten und der ganzen Menschheit. Eine Unterstützung der USA für den IStGH und ihre aktive Beteiligung an dieser neuen Institution bedeuteten in der Tat die Zustimmung zu einer Weiterentwicklung des Völkerrechts unter einer entscheidend veränderten Bedingung: Erstmals seit 1945 wäre mit dieser Zustimmung ein – zumindest kleiner – Souveränitätsverzicht der USA verbunden.

Viele Menschen in den USA sind – trotz der Ereignisse seit dem 11. September – durchaus dazu bereit. Ihr Einfluss auf die Politik Washingtons lässt sich von außen nur stärken, wenn die Gründe für die derzeitige Haltung der USA sowie die überragende Bedeutung der Auseinandersetzung um den IStGH für die weitere Entwicklung des Völkerrechts deutlich benannt werden. Leisetreterei und noch so gut gemeinte taktische Argumente führen nicht weiter.

ANDREAS ZUMACH