: Erbschein gefordert
Banken können Guthaben von Verstorbenen nicht allein auf Grundlage eines vorgelegten Testaments auszahlen
Wozu braucht man bei der Bank eigentlich einen Erbschein? „Wenn ein Familienangehöriger verstorben ist und Inhaber eines Kontos oder Depots bei einem Kreditinstitut war, kann die Familie ohne bestehende Vollmacht nicht auf das Guthaben zugreifen.“ Die Bank sei berechtigt, einen Erbschein zu verlangen, sobald Familienangehörige über die Konten verfügen wollen. Sie könne auf einen Nachweis durch einen Erbschein dann verzichten, wenn die Erben „eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorlegen“. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin.
Es sei schließlich nicht zwangsläufig die Familie des Verstorbenen gleichzeitig Alleinerbe des Vermögens. Deshalb müsse sich die Bank Klarheit „über die Person des oder der Erben“ verschaffen, so der Bankenverband. Gebe es mehrere Erben, könnten diese zudem nur gemeinschaftlich über die Guthaben verfügen. Erst nach der Prüfung des Anspruchs könne die Bank auszahlen. Ein Testament allein erfülle die Bedingungen nicht, das vorgelegte Testament könne beispielsweise durch ein später geschriebenes überholt sein. Den Erbschein oder die Eröffnung des Testaments beantragen die Erben beim zuständigen Amtsgericht. TAZ
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