: Mit dem Dienstwagen in den Urlaub
Wer den Firmenwagen auch privat nutzt, muss den Fiskus beteiligen. Privattouren gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.Um Belege wie Tankquittungen, Gesprächsnotizen und Bewirtungsnachweise kommen Firmenwagenfahrer kaum herum
Manche Arbeitgeber mieten oder leasen Fahrzeuge und stellen sie ihren Mitarbeitern zur Verfügung. Wird das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent dienstlich genutzt, gilt es als Dienstwagen. Führen Arbeitnehmer mit diesem Fahrzeug auch private Fahrten durch, wertet das Finanzamt die Nutzung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Grundsätzlich können Steuerzahler zwischen zwei Methoden wählen, nach denen das Zusatzeinkommen berechnet wird. Die Entscheidung über die Abrechnungsmodalität gilt für jeweils ein Jahr. Wer den Dienstwagen uneingeschränkt privat nutzt, kann nach der Einprozentregelung bei der monatlichen Gehaltsabrechnung ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgelten. Hierbei wird der inländische Listenpreis bei Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Wie oft der Wagen tatsächlich gefahren wird, spielt keine Rolle.
Neben der allgemeinen Nutzungspauschale wird die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte abgerechnet. Hierbei setzt das Finanzamt 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung an. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort aber auch mit einem Steuersatz von 15 Prozent pauschal abgelten.
Steuerlich vorteilhafter kann die Abrechnung über den Einzelnachweis mittels Fahrtenbuch sein. Faustregel: Je höher der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und je geringer die private Nutzung, desto günstiger ein Fahrtenbuch. Alle Privattouren werden getrennt von den Dienst- und Arbeitswegfahrten aufgelistet. Jeder gefahrene Kilometer muss für das Finanzamt schlüssig und möglichst belegbar sein. Bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten werden alle für das Fahrzeug anfallenden Kosten wie etwa Abschreibung, Versicherung, Reparaturen und Sprit berücksichtigt.
Mit der Steuererklärung gibt der Arbeitnehmer einen Beleg des Arbeitgebers über die Autokosten und ein über das Jahr geführtes Fahrtenbuch ab. Die Steuerbehörden akzeptieren auch elektronische Fahrtenbücher. Diese erfassen die gefahrenen Strecken per Knopfdruck und Spracheingabe. Um Belege wie Tank- und Parkquittungen, Terminbestätigungen, Gesprächsnotizen und Bewirtungsnachweise kommen Firmenwagenfahrer bei der Einzelnachweismethode aber nicht herum.
Daneben gibt es noch weitere Besonderheiten zu beachten. Wer beispielsweise den Dienstwagen während des Jahres wechselt, darf ausnahmsweise auch die Berechnungsmethode – Pauschale oder Fahrtenbuch – neu entscheiden. SIMONE WEIDNER
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