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Liebe erleichtert

BSG: Arbeitslosengeld darf nicht gesperrt werden, wenn Job wegen Umzug des Lebenspartners gekündigt wird

FREIBURG taz ■ Wer seinen Job aufgibt, um mit seinem Lebensgefährten in eine andere Stadt zu ziehen, hat vom ersten Tag an Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und stellt damit Ehen und nichteheliche Beziehungen gleich. Konkret ging es um den Fall einer Arzthelferin, die bereits seit dreieinhalb Jahren mit ihrem Partner zusammenlebte. Als dieser einen neuen Job in einer anderen Stadt fand, folgte sie ihm, wurde jedoch vom Arbeitsamt mit einer sechswöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes belegt.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied nun, dass diese Sperre unzulässig war. Die Frau habe ihre Arbeit aus einem „wichtigen Grund“ gekündigt, weil sie ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen wollte. Bisher war die umzugsbedingte Kündigung ohne Sperrfrist nur für Ehepartner möglich. Auf homosexuelle Partnerschaften ist das Urteil zwar nicht direkt, aber sinngemäß anwendbar.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe. Hier werde nicht nur das Vermögen eines Ehegatten, sondern auch dasjenige eines eheähnlichen Partners berücksichtigt. Dies rechtfertige die Gleichstellung mit der Ehe. Erst im Juli hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Homoehe ausgeführt, dass es kein „Abstandsgebot“ zwischen ehelichen und nichtehelichen Beziehungen gibt.

CHRISTIAN RATH

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