piwik no script img

Elternliebe begrenzt

Das Sozialamt darf für die Pflege der Eltern nicht das allerletzte Hemd der erwachsenen Kinder verlangen

KARLSRUHE dpa/ap ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz erwachsener Kinder vor Regressansprüchen des Sozialamtes für die Heimunterbringung ihrer Eltern verstärkt. Laut einem gestern verkündeten Grundsatzurteil kann nur eingefordert werden, was die Kinder nicht selbst für einen angemessenen Lebensunterhalt und ihre Altersversorgung brauchen. Da die Rente der Eltern oft nicht ausreicht, leistet das Sozialamt Zuschüsse, die es von den Kindern zurückfordert.

Nach dem Urteil dürfen Kinder einen angemessenen Teil ihres Einkommens behalten und müssen nicht mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für anfallende Pflege- und Heimkosten aufkommen. Unterhaltspflichtigen Kindern muss vielmehr ein „angemessener Selbstbehalt“ bleiben, der „nach dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung“ zu bemessen sei, so die Karlsruher Richter (Az: XII ZR 266/99).

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen