miethai & co Jahresende
: Fristen beachten!

Am 31. 12. 2002 enden viele Mietverträge durch Kündigung, Fristablauf bei Zeitmietverträgen oder Vereinbarung. Die Mieträume müssen (nach § 556 BGB) nach Beendigung des Mietvertrages zurückgegeben werden. Die Rückgabe müsste daher nicht am 31. Dezember, sondern am 1. Januar 2003 geschehen.

Da dies aber ein Feiertag ist, sind Räume, deren Mietvertrag zum 31.12.2002 beendet ist, erst am 2. Januar 2003 zurückzugeben. Wegen einer besonderen Hamburger Regelung reicht es, wenn die Räume an diesem Tag bis um 12 Uhr mittags zurückgegeben werden.

Eine formelle Übergabe ist nicht zwingend erforderlich, wichtig ist das komplette Leerräumen und die Rückgabe aller Schlüssel zu diesem Zeitpunkt. Wird die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung während der Verspätungszeit verlangen und/oder den Ersatz weiterer Schäden, wenn beispielsweise der Nachmieter nicht rechtzeitig einziehen kann.

Der Feiertag am 1. Januar ist auch für alle diejenigen wichtig, die ihre Wohnung beispielsweise mit dreimonatiger Frist zum 31. März 2003 kündigen wollen. Bei Fristberechnung zählt der Monat der Kündigung nur dann mit, wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag des betreffenden Monats beim Vermieter angekommen ist. Der erste und zweite Werktag im Januar sind der 2. und 3. Der dritte Werktag (4.1.) fällt auf einen Samstag. Daher reicht es, wenn die Kündigung am nächsten Werktag, dem 6. Januar 2003, dem Vermieter zugeht, um bei dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31. März 2003 wirksam zu sein.

Wird die Kündigung per Post (Einschreiben/Rückschein) verschickt, sollte an längere Postlaufzeiten durch die Feiertage gedacht werden. Wer es eilig hat, kann die Kündigung aber auch am 6.1. persönlich beim Vermieter abgeben oder während der üblichen Postzustellungszeit in seinen Briefkasten werfen.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de