Google und das Leistungsschutzrecht: Kartellamt hält sich raus
Im Streit zwischen Google und deutschen Verlagen um die Nutzung von deren Inhalten wird das Kartellamt kein Verfahren einleiten.
Das Leistungsschutzrecht sieht seit dem Sommer 2013 vor, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google Verlegern Geld zahlen müssen, wenn sie verlegerische Inhalte verwenden, die über „einzelne Worte oder kleine Textausschnitte“ hinausgehen. Das heißt, dass kleine Textteile weiterhin kostenfrei nutzbar. Die Verlage werfen dem US-Konzern vor, seine Marktmacht von 93 Prozent bei Suchmaschinenanfragen in Deutschland zu missbrauchen.
Nachdem die Verlagshäuser ihre Forderungen über die VG Media gestellt hatten, reagierte Google mit einer Verkürzung der Vorschau-Inhalte – wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten.
Mit diesem Vorgehen wolle sich der Internet-Konzern gegen das Risiko absichern, gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen, hieß es. Die VG Media reichte Beschwerde ein, Google bat das Kartellamt im vergangenen Herbst um eine klärende Stellungnahme.
„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts“, erklärte nun Mundt. Darüber aber müssten Gerichte entscheiden. Seine Behörde habe Google zugleich deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.
Das Kartellamt stehe im Falle Google auch in engem Kontakt mit der EU-Kommission, so Mundt. Es gebe aber keine Überschneidung zwischen dem von seiner Behörde untersuchten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der EU-Kommission. Die Brüsseler Wettbewerbshüter werfen dem US-Unternehmen einen Missbrauch seiner Marktmacht vor und drohen mit einer Milliardenstrafe. Die von der EU-Kommission eingeschlagene Richtung könne er „nur unterstützen“, sagte Mundt.
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