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wortlaut

Rechtslage zur Privatisierung

Verbindliche Regelungen zur Privatisierung, aus dem Handbuch Privatisierung, Treuhandanstalt:

„So schließt die Treuhand ... Kaufverträge über ganze Unternehmen, Betriebsteile, Grundvermögen von Unternehmen und/oder sonstige Vermögensgegenstände wie insbesondere Maschinen und Ausrüstungen. Nicht immer entspricht ... ein rechtlich selbstständiges Unternehmen dem, was ein potenzieller Erwerber zu kaufen wünscht. Diesen interessieren unter Umständen nur ein oder mehrere Betriebsteile bzw. bestimmte, in einem Unternehmen vorhandene Vermögensgegenstände. Um diesem Interesse entgegenzukommen, kann man den – rechtlich beschwerlichen – Weg über die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände gehen. Durch das ‚Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen‘ (SpTrUG), das der Deutsche Bundestag am 5. April 1991 beschlossen hat, wurde der Treuhandanstalt ein weiterer Weg eröffnet. Nach diesem Gesetz kann eine Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, in verschiedene kleinere Unternehmenseinheiten aufgespalten werden.“

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