was fehlt?:
Ein Fernsehsessel, und zwar einer Klägerin vor dem Bundessozialgericht. Die an Kinderlähmung erkrankte Frau (48) hatte bei ihrer Pflegekasse die Kostenübernahme für das elektrische und beheizbare „Pflegehilfsmittel“ einklagen wollen – weil sie damit notwendige Lageveränderungen selbst durchführen könne. Das Gericht konnte dem nicht folgen und stufte den Fernsehsessel als den „Gebrauchsgegenstand“ ein, der er ja ist.
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