verschwiegen: Datenschutz nur für Große
Wenn Kinder sich in der Grundschule unbotmäßig verhalten, gibt es nach Paragraf 49 des Schulgesetzes eine Reihe von Maßnahmen wie etwa Wegnahme von Sachen oder Ausschluss vom Unterricht. Dass die Aktion eines Kindes stadtweit publik gemacht wird, gehörte bislang nicht dazu.
Darum verwundert es etwas, wie die Schulbehörde jetzt eine Anfrage der AfD beantwortete. Anlass war ein Abendblatt-Artikel. Kurz vor Weihnachten hatte eine Grundschule die Polizei gerufen, weil ein Kind einen Tobsuchtsanfall hatte. Als die Polizisten kamen, hatte es sich schon beruhigt. Auf die Frage der AfD „Wie stellt sich der Hergang des Vorfalls nach Kenntnis des Senats im Einzelnen dar?“, antwortet die Schulbehörde über eine halbe Seite alles, was sie weiß. Jeder Schritt, jeder Tritt, dass das Kind mit Eicheln warf, wird beschrieben. Auch dass besagtes Kind schon früher in Pausen auffällig geworden sein soll. Und all dies nicht im Konjunktiv, sondern im Indikativ. Angaben zur Lehrerin macht der Senat nicht. Hier gilt der Datenschutz.
Die Antwort führte prompt zu neuen Artikeln. Bei so vielen Details müssen die Medien gar nicht selbst texten, sie müssen bloß erwähnen, dass sie der AfD diese Schilderung verdanken. All das wundert. Denn mit dem Wort „Datenschutz“ beginnt eigentlich jeder zweite Satz des Senats, wenn es um das Handeln staatlicher Akteure geht.
Das Büro des Datenschutzbeauftragten sieht sich für Anfragen der Bürgerschaft nicht zuständig. Und die Schulbehörde ließ eine Nachfrage der taz zu diesem Vorgang eine Woche lang unbeantwortet. Schade. Uns hatte auch interessiert, ob die Fachleute dort die mediale Erörterung eines Tobsuchtsanfalls pädagogisch gut finden. Kaija Kutter
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