urteile:
Ferien sind heilig. Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, weil er ignorierte, dass sein Arbeitgeber ihn aus dem Urlaub zurück in den Betrieb beorderte. Der Gekündigte zog vor das Bundesarbeitsgericht. Mit Erfolg: Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam. Arbeitsvertragliche Rückrufregelungen seien mit dem Bundesurlaubsgesetz nicht vereinbar. Arbeitgeber müssten vor der Gewährung von Urlaub entscheiden, ob der Bewilligung etwas entgegenstehe (Az. 9 AZR 404/99).
Hundehaltung untersagt. Das durch ein Urteil auferlegte Gebot, Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, bezieht Umgehungshandlungen ein, erklärte das AG Hannover. Im vorliegenden Fall wurde ein Mieter bereits zuvor vom Gericht verurteilt, einen Kampfhund aus der Wohnung zu entfernen. Auch wurde ihm weitere Hundehaltung verboten, weil dies laut Mietvertrag untersagt war, um das Haus „hundefrei“ zu halten. Als Versuch der Umgehung des gerichtlichen Verbots werteten es die Richter, dass sich daraufhin die Tochter des Verurteilten öfter mit einem Kampfhund in der Wohnung aufhielt. Zeugen bestätigten, dass dies nicht nur vorübergehend geschah. Der Verurteilte hielt damit zwar nicht direkt, aber indirekt doch wieder einen Hund in der Wohnung („Umgehungshandlung“). Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 Mark, das nicht gezahlt wurde, woraufhin zwei Wochen Ordnungshaft angeordnet wurden (Az. 525 C 11351/98). ALO
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