: rechtsgrundlagen
Strittiger Besitz
Beim Wiedereinzug in seinen Palast hoffte Fürst Meschtscherski auf den Paragrafen 546 aus dem neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Demzufolge haben Erben von Familien, deren Gebäude in der Sowjetunion enteignet wurden, Anspruch auf die Immobilien, falls sie selbst darin wohnen. Dieses Erbrecht wird von der Russischen Adelsversammlung anerkannt – dem höchsten Gremium des Standes. Alle bisherigen Anträge des Fürsten auf Privatisierung scheiterten allerdings am Gericht: „Ein Architekturdenkmal von föderaler Bedeutung“ dürfe nicht privatisiert werden. Nicht für überraschend hält es der Graf, dass das Gericht von sich aus jetzt einen neuen Versuch der Privatisierung unternimmt.
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