miethai & co„Ehewohnung“ : Leben nach der Scheidung
Es soll verheiratete taz-Leserinnen und -Leser geben. Und für erfahrungsgemäß etwa die Hälfte dieser Verheirateten wird sich die Frage stellen: Wer bekommt die Wohnung nach der Scheidung?
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann einer der Ehegatten im Scheidungsverfahren oder bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung einen Antrag (gemäß der Hausratverordnung) auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht damit einverstanden ist, dass beispielweise das Mietverhältnis nach Scheidung nur mit der Ehefrau fortgesetzt werden soll, obwohl diese zusammen mit ihrem (Ex-)Mann mietete oder gar nicht im Mietvertrag stand.
Bei der Frage, wer die Wohnung erhalten soll, muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl des Kindes und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens berücksichtigen. In der Regel wird deshalb diejenige bzw. derjenige die Wohnung erhalten, die/der die Kinder hauptsächlich erzieht. Sind keine Kinder vorhanden, ist entscheidend, wer dringender auf die Wohnung angewiesen ist.
Geht es um eine Eigentumswohnung, wird das Gericht nur bei Vorliegen besonderer Härtegründe die Wohnung gegen die herrschenden Eigentumsverhältnisse zuweisen. Wer also Eigentümer der Wohnung ist, kann im Regelfall wohnen bleiben. Entsprechendes gilt für den Dienstverpflichteten, wenn die Ehewohnung eine Dienstwohnung war.
Das Gericht kann die Wohnung auch dem nicht mietenden Ehegatten allein zuweisen und bestimmen, dass der Vermieter den Mieterwechsel hinnimmt. Soweit erforderlich, kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten dem Vermieter hierfür besondere Sicherheiten anbieten müssen. Wenn also der Vermieter nicht bereit ist, dem Mieterwechsel zuzustimmen, sollte unbedingt rechtzeitig (s.o.) zur Klärung der Rechtsverhältnisse ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de