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die wahrheitWie Tiere loswerden

Nicht schlecht, das Recht! Aussetzen in der Ferienzeit leicht gemacht

Urlaubszeit ist Tieraussetzzeit. Das ist nicht schön, denn auch Tiere haben ein Recht auf Urlaub, und der Tierhalter hat nicht nur die Aufsichtspflicht für sein Tier, sondern auch die Schuldausschlussgewährleistungspflicht sich selbst gegenüber. Mit anderen Worten, er sollte nicht schon mit einem schlechten Gewissen in den Urlaub fahren müssen.

Dabei ist das hässliche Aussetzen zumeist auch gar nicht nötig, es gibt ja andere, juristisch einwandfreie Winkelzüge, den kleinen Kläffer loszuwerden. Denn seit dem 1. 1. 2002 hat sich im Rahmen der EU-Verbrauchsgüterrichtlinien einiges für Tierkäufer und Verkäufer geändert, was sich der gewiefte Tierhalter zunutze machen sollte.

Dazu muss man wissen, dass laut § 90 BGB ein Tier keine Sache ist, aber dass für einen Tierkauf dessen ungeachtet die Vorschriften des BGB gelten. Anders formuliert: Das Tier ist keine Sache, es nützt ihm aber nichts. Doch der findige Hundehalter profitiert davon, wenn er weiß, dass der "Käufer einer Ware jetzt einen verlängerten Anspruch auf Gewährleistung hat". Gewährleistung ist ein Zauberwort für den Hundefreund, denn es bedeutet vulgo Rückgaberecht! Und die neue Gewährleistungspflicht für gekaufte Tiere wurde seinerzeit auf verbraucherfreundliche zwei Jahre heraufgesetzt. (Har, har, har …)

Doch es kommt noch besser: Hat man den lästigen Stinker erst vor 14 Tagen erworben, kann man ihn ohne Angabe von Gründen zurückgeben und bekommt sein Geld zurück. Liegt der Kauf länger zurück, keine Panik, selbst für einen gebrauchten Hund beträgt die Gewährleistungspflicht immer noch ein Jahr. Ist der Hund sogar neu, so ein niedlicher Welpe von der 8. bis zur 12. Lebenswoche, haben wir sogar zwei Jahre Gewährleistungszeit!

Das Beste an der neuen Regelung aber ist die sogenannte neue Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Käufer nicht wie früher beweisen muss, dass die Tierware mangelhaft ist, sondern der Händler muss beweisen, dass die Schuld nicht bei ihm liegt, wenn der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist. Ist er aber — und jetzt müssen wir nur noch einen Mangel finden, damit der gelackmeierte Hundehändler seinen Köter zurücknehmen muss.

Doch da ist der Hundehalter ja findig, wenn es sich ums Mangelfinden handelt. Sind es die Krankheiten Arthritis, Gastritis oder Belleritis? Oder die Charaktermängel des Tieres? Oder ist der Hund als Wachhund zu ängstlich, als Kampfhund zu scheu oder als Familienhund zu heimtückisch? Wie es aussieht, ist unser Hund nur als Aussetzhund prima. Aber Aussetzen ist ja leider nicht erlaubt.

So bekommt unser Hundehändler jetzt die so genannte Beweislastumkehr zu spüren, er muss beweisen, dass der von uns gefundene Mangel kein Mangel ist und er, der Händler, ihn nicht verantworten muss. So kann der Hundehalter das Tier gut gelaunt an die Tür des Tierhändlers binden, anstatt es auf einer Autobahnraststätte auszusetzen, und erst mal unbeschwert nach Malle oder Kreta fahren. Wenn dem Händler bis zum Ende des Urlaubs eine triftige Beweislastentlastung eingefallen ist, nimmt man das treue Tier eben großzügig zurück. Zumindest bis zum nächsten Urlaub.

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2 Kommentare

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  • J
    Jörg

    Hallo "Kommentaor", AUFWACHEN!!!!

     

    Die Wahrheit

    ist die einzige Satire- und Humorseite einer Tageszeitung weltweit.

     

    Gute Besserung!

  • K
    Kommentator

    Jetzt mal unabhängig von dem Tier=Sache-Kram:

     

    Also erstens sind Gewährleistung und Rückgaberecht nicht das gleiche. Hier kann es auf die Kulanz des Händlers ankommen, wenn kein offensichtlicher Mangel vorliegt. Und "Die Sache mag ich nicht" oder etwas in der Richtung ist kein Mangel. Punkt.

     

    Zweitens: Die 14 Tage Rückgaberecht ohne Begründung gelten ausschließlich bei Fernabsatzverträgen, also Internet-, Telefonbestellungen o.ä. Kauft man etwas im Geschäft, gibt es dieses Rückgaberecht schlicht nicht.