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Archiv-Artikel

daily dope (236)

Von TAZ

Die Gesetze im Kampf gegen Doping hat die Bundesregierung unlängst mit einer Novelle des Arzneimittelgesetzes ein bisschen verschärft, nun ist auch amtlich, was unter dem Besitz „nicht geringer Mengen“ an Dopingsubstanzen zu verstehen ist. Nicht geringe Mengen im Gepäck – das wäre strafbar. Weil aber der Grundsatz erhalten bleibt, dass Selbstschädigung nicht strafbar ist, darf der dopingwillige Sportler nun zum Beispiel 90 Pillen des Muskelmachers und anabolen Steroids Oral-Turanibol (vielleicht sind ja noch welche aus alten DDR-Beständen übrig) bei sich tragen, ohne dass es Konsequenzen für ihn hätte. Er dürfte des weiteren 450 Milligramm Methyltestosteron in der mobilen Hausapotheke haben, 150 Milligramm Stanozolol (siehe Ben Johnson), 24.000 Einheiten Epoetin alfa, ein Epo-Mittel, und 400 Einheiten Insulin. Und so weiter. TAZ