alles klar?:
„Bei der Prüfung der Gefährdung des Leistungswettbewerbs als wesentliches Schutzgut des § 1 UWG ist die Orientierung an Fallgruppen unbedenklich, wenn die betreffenden Fallgruppen den miteinander kollidierenden grundrechtlichen Positionen hinreichend Rechnung tragen. Soweit die Fallgruppe auf Prognosen angewiesen ist und auf die Anwendung unbestimmter, insbesonderer wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe verweist, sind Feststellungen im konkreten Fall und bei Kollision unterschiedlicher Rechtsgüter eine die betroffenen Interessen erfassende Abwägung erforderlich. Wird ein möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von § 1 UWG in einer Meinungsäußerung gesehen, ist die Meinungsfreiheit bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten zu berücksichtigen.“
Bundesverfassungsgericht am 6. 2. 2002
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