: Zwangsbewährung für Rassisten
■ Nach Prozeß wegen Volksverhetzung wollte ein 45jähriger unbedingt in den Knast / Nun muß er sich doch „bewähren“
Magdeburg (taz) – Das war dem Vorsitzenden Richter Hans-Joachim Kupfer noch nicht passiert. Vor ihm saß im Magdeburger Landgericht gestern ein 45jähriger rassistischer Angeklagter, der gegen sein erstinstanzliches Urteil nicht etwa Berufung eingelegt hatte, weil ihm zehn Monate Freiheitsstrafe zu hart erschienen wären. Er wollte nur keine dreijährige Bewährungszeit durchmachen und auch nicht die vom Gericht verhängten 3.000 Mark Geldbuße an eine internationale Menschenrechtsorganisation zahlen. „Das ist eine ausländische Institution, an die zahle ich nichts“, brüstete er sich.
Richter Kupfer bekräftigte seinerseits das Urteil des Amtsgerichts und ließ sich auf die Taktik des Angeklagten nicht ein, der polemisiert hatte: „Dann ist das nach diesen zehn Monaten erledigt. Mit der Bewährung laufe ich die nächsten drei Jahre mit einem Maulkorb rum und bin Gefangener des Bewährungshelfers.“ Ganz offensichtlich wollte er das ganze Verfahren zu einem politischen Schauprozeß und sich selbst zum Märtyrer der Rechtsradikalen funktionalisieren.
Der Kesselbauer war im vergangenen Jahr wegen Verunglimpfung des Staates und des Andenkens Verstorbener, Aufstachelung zum Rassenhaß und Volksverhetzung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Von 1991 bis 1993 hatte der Angeklagte, der zu den Mitbegründern der rechtsradikalen „Deutschen Liga“ gehört, in Magdeburg Flugblätter des inzwischen verbotetenen „Freundeskreis Freiheit für Deutschland“ verteilt.
Flugblätter der schlimmsten Machart, wie jetzt auch der Vorsitzende Richter der Berufungsinstanz fand: „Diese Texte sind sehr schwerwiegend, aufstachelnd und haßerfüllt“, so Richter Kupfer. Und er machte in der mündlichen Urteilsbegründung deutlich, daß das Amtsgericht seinerzeit ruhig ein höheres Strafmaß hätte verhängen dürfen.
Er selbst konnte das nicht, die Strafprozeßordnung verbietet die Verschärfung des Strafmaßes, wenn wie in diesem Fall nur der Angeklagte Berufung einlegt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung legte er noch im Gerichtssaal gegen das Urteil, mit dem seine Berufung verworfen wurde, Revision ein. Eberhard Löblich
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