Miethai & Co.: Zeitverträge
■ Teil III: Verlängerung Von Eve Raatschen
Was ist beim Zeitmietvertrag zu tun, wenn die Mieterin über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus wohnen bleiben will? Man muß unterscheiden zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeitmietvertrag. Bei einem einfachen Zeitmietvertrag haben MieterInnen einen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages auf unbestimmmte Zeit.
Ein einfacher Zeitmietvertrag liegt vor, wenn im Vertrag keine Begründung für die Befristung angegeben ist. MieterInnen haben bei einem solchen Vertrag die Möglichkeit, zwei Monate vor Ablauf des Vetrages schriftlich vom Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages zu verlangen – eine Begründung brauchen sie nicht.
Wichtig ist, daß das Fortsetzungsschreiben zwei Monate vor Ablauf des Vertrags beim Vermieter ankommt (Abschicken in der Frist reicht nicht!) und daß die MieterInnen die Ankunft des Schreibens beweisen können. Es sollte daher rechtzeitig mit Einschreiben/Rückschein verschickt werden oder zusammen mit einer Zeugin, die nicht Mieterin sein darf, in den Briefkasten des Vermieters gesteckt werden.
Ein Beispiel: Das Mietverhältnis ist befristet bis zum 31. Dezember 1996 – das Fortsetzungsverlangen muß bis zum 31. Oktober 1996 beim Vermieter angekommen sein. Kommt es nicht oder auch nur einen Tag verspätet, so ist das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet ohne daß es eine weitere Verlängerungsmöglichkeit gibt.
Gibt es mehrere MieterInnen oder Vermieter, so muß das Schreiben von allen MieterInnen unterschrieben an alle Vermieter geschickt werden – sonst ist das Mietverhältnis beendet. In der nächsten Woche werden die Besonderheiten des qualifizierten, d.h. begründeten Zeitmietvertrages erläutert.
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