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Zeit zum Streuen

Nach Eisregen muss nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG) nicht sofort gestreut werden. Wer zum Streuen verpflichtet sei, müsse bei andauerndem Niederschlag nicht ständig gegen die Glätte vorgehen, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil des OLG: „Die Wartezeit umfasst eine Beobachtungszeit, in der der Streupflichtige Gelegenheit hat, näher festzustellen, ob der anhaltende Eisregen tatsächlich zu Ende ist, eine weitere Zeit zur organisatorischen Vorbereitung der Streu- und Räumarbeiten, sowie schließlich noch ein angemessener Zeitraum für die Streuarbeiten selbst.“.

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