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Windeln nicht auf Krankenschein

Kassel (ap) - Krankenkassen müssen nicht für Krankenunterlagen oder sonstige Einmalwindeln aufkommen, wenn die Einlagen vorwiegend für hygienische Zwecke bestimmt sind und nicht zum Ausgleich einer körperlichen Behinderung benötigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Damit blieb die Klage einer 82jährigen Frau erfolglos, die in einem Pflegeheim lebt und wegen Harnnässens monatlich 200 Einmalwindeln benötigt. Dafür muß nach Ansicht der Richter bei Bedarf das Heim im Rahmen der Pflege aufkommen. (Akten zeichen: Bundessozialgericht 3 RK 15/89).

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