■ „Wilde Ehen“: Keine Witwenrechte
Mainz (dpa) – Partner einer „wilden Ehe“ haben beim Tod des Lebensgefährten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz begründete dieses Grundsatzurteil damit, die sogenannte Witwenrente habe Unterhaltsersatzfunktion. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schuldeten jedoch einander keinen gesetzlichen Unterhalt. (Az.: L 5 A 62/92)
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