■ Südafrikas Verfassung: Wer wen wann wählt
Von ursprünglich 26 Parteien verabschiedeten am Mittwoch 21 Gruppierungen eine Interimsverfassung. Sie kann während der kommenden fünf Jahre nur per Zweidrittelmehrheit verändert werden. Am 27. April 94 wird für fünf Jahre eine 400köpfige Nationalversammlung gewählt, die zu 200 Sitzen aus den Kandiaten der Nationalen Liste und zur anderen Hälfte über Regionallisten bestimmt wird. Ein 90köpfiger Senat wird als zweite Kammer installiert. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Versammlung soll zudem die endgültige Verfassung ausarbeiten. Der Präsident wird von der Nationalversammlung gewählt. Er erhält zwei Stellvertreter, diejenigen von Parteien mit mehr als 80 Parlamentariern oder die 20 Prozent der Stimmen erhielten. Dem Kabinett gehören alle Parteien an, die mehr als fünf Prozent erreicht haben. Der Präsident braucht für Entscheidungen eine Mehrheit im Kabinett; er kann Minister nur nach Rücksprache mit deren Parteien feuern.
Südafrika wird in neun Bundesländer oder Provinzen aufgeteilt. Sie werden Parlamente mit 30 bis 100 Parlamentariern und eine Landesverfassung besitzen. Bei Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung wird ein Verfassungsgerichtshof angerufen. Der Verfassungsgerichtshof wird zunächst aus vier Richtern des bisherigen Gremiums zusammengesetzt. Der Präsident ernennt nach Konsultationen mit anderen Parteien die anderen Richter. Er entscheidet auch, ob Verfassungsänderungen verfassungskonform sind.
Bei den Streitkräften ändert sich wenig; das Offizierskorps bleibt. Die Polizei wird zwar nach Bundesländern aufgeteilt, der jeweilige Polizeichef soll aber von der Zentralregierung ernannt werden. In der Kommandostruktur wird die Provinzregierung relativ geringen Einfluß haben. Die Gesetze, die die als Homelands bekannten Schwarzenreservate begründeten, sollen aufgehoben werden. Die praktische Anwendung dieser Entscheidung aber bleibe „eine andere Sache“, hieß es im Beschluß des Verhandlungsgremiums. wgm
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