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■ AufenthaltsrechtWer gut kocht, bleibt

Kassel (AP) – Türkische Spezialitätenköche haben für die Dauer ihrer Tätigkeit Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Diesen Beschluß veröffentlichte am Dienstag der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Die Köche müssen jedoch mindestens ein Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sein. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien entsprechende Vorschriften des Assoziationsrates zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei. (AZ: VGH 12 TG 657/96)

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