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Weniger Befristungen im öffentlichen Dienst

Kassel (AP) – Der Zwang zu Sparmaßnahmen berechtigt die öffentliche Hand nicht, nur noch befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Dies würde sonst den gesetzlichen Kündigungsschutz unterlaufen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil entschied. Das gilt auch dann, wenn unklar ist, ob im Haushaltsplan für das nächste Jahr weitere Einsparungen bei den Personalkosten erfolgen. Eine Befristung ist dagegen zulässig, wenn es sich um Stellen für ein im Haushalt von vornherein zeitlich begrenztes Vorhaben handelt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Angestellten gegen das Land Baden-Württemberg ab, der vom Regierungspräsidium in Freiburg nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte, weil im Haushaltsplan ausdrücklich nur für eine begrenzte Zeit Mittel ausgewiesen waren, obwohl die anfallenden Arbeiten in diesem Zeitraum nicht restlos erledigt werden konnten.(Az.: 7 AZR 619/96)

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