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■ Wehrdienst......wird auf den Lohn angerechnet

Kassel (AP) – Arbeitnehmern dürfen aus der Abwesenheit vom Betrieb, die durch den Wehrdienst veranlaßt ist, keine beruflichen und betrieblichen Nachteile entstehen, wenn sie im Anschluß ihre Tätigkeit im gleichen Betrieb wieder aufnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschieden. Die Zeit des Wehrdienstes muß deshalb auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden. Das Gericht sprach deshalb einem Arbeiter aus Niedersachsen eine dementsprechende Lohnerhöhung zu.

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