: Wahlrechtsreformen: Die Unterschiede
Einig sind sich CDU und der Wahlrechtsentwurf der Initiative „Mehr Demokratie“ darin, dass 71 Bürgerschaftsabgeordnete direkt in 17 neuen Wahlkreisen gewählt werden, 50 Mandatsträger aber – wie bisher – über die Landeslisten der Parteien. Doch durch die „Persönlichkeitsstimmen“ für einzelne Kandidaten können die WählerInnen die Listen-Reihenfolge kräftig durcheinanderwirbeln. Die Parteien haben so nur geringen Einfluss darauf, wer sie im Parlament vertritt. Um das zu verhindern, soll es nach Vorstellung der CDU in Zukunft möglich sein, auf dem Wahlzettel die Rangfolge der Parteilisten zu bestätigen. Nur Bewerber, die extrem viele Persönlichkeitsstimmen erhalten, können dann noch Kandidaten, die auf den unteren Plätzen der Landesliste stehen, verdrängen. Auch sollen Parteien nicht nur 60 Bewerber auf ihren Listen plazieren können, sondern unbegrenzt viele Kandidaten.Die Initiative „Mehr Demokratie“ beklagt nun, dass die CDU-Korrekturen es „praktisch unmöglich machen, die von Parteigremien zusammengestellte Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste zu verändern“. Die Zahl der Stimmen, die ein nicht über einen vorderen Listenplatz abgesicherter Bewerber brauche, um einen vor ihm plazierten Kandidaten zu verdrängen sei so hoch, dass dieser keine reale Chance habe. Der Wählereinfluss auf die Kandidatenauswahl sei deshalb „nur noch in der Theorie vorhanden“. Faktisch aber „würde die Parteiführung wie bisher bestimmen, wer mit Sicherheit in die nächste Bürgerschaft einzieht“. mac