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Waffenentzug für AfD-Mitglieder

Zwei Eilbeschlüsse weisen Klagen aus der Partei zurück

Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung reicht aus, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Das gelte auch für den Fall der AfD, wenn es sich nur um einen Verdachtsfall handelt. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren hingewiesen.

Die AfD war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden. Das OVG in Münster hatte diese Einstufung bestätigt. Erschwerend sei zu bewerten, so das Gericht in der Begründung der Eilbeschlüsse, dass einer der Kläger sich nicht hinreichend von verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der AfD distanziert habe.

Den beiden Eilverfahren waren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Ende Juni vorausgegangen. Demnach mussten die AfD-Mitglieder ihre Waffen abgeben, weil sie nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen sind.

Die Parteimitglieder hatten geklagt, weil ihre Erlaubnis zum Waffenbesitz von den Behörden widerrufen worden war. In der Hauptsache sind jetzt noch vier Berufungsverfahren am OVG anhängig. (dpa)

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