Miethai & Co.: Wärmedämmung...
■ ... muß nicht in jedem Fall eine Mieterhöhung nach sich ziehen Von Sylvia Sonnemann
Die Außenwand des Hauses ist rissig und unansehnlich geworden. Die nunmehr notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen werden den MieterInnen dennoch nicht selten als Wertverbesserung (Modernisierung) angekündigt, wenn der Vermieter diese Maßnahmen mit einer Wärmedämmung der Außenwänder verbindet. Stehen Wertverbesserungsmaßnahmen an, so stellt sich für die MieterInnen die Frage, ob sie die Arbeiten dulden müssen und in welchem Maß der Vermieter die Miete (gemäß § 3 MHG) erhöhen kann.
Da MieterInnen an der darin enthaltenen Instandsetzungsmaßnahme interessiert sind, sollte in einem Schreiben an den Vermieter zum Ausdruck kommen, daß die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen selbstverständlich geduldet werden; darüberhinausgehende Verbesserungsarbeiten werden angesichts der beabsichtigten (in der Regel sehr krassen) Mieterhöhung nicht geduldet. Diese Verweigerung kann zur Folge haben, daß der Anspruch des Vermieters hinterher auf eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist.
Da dieses in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist, bleibt die Chance gewahrt, sich gegen die Mieterhöhung zu Wehr zu setzen, wenn der Vermieter dennoch Dämmarbeiten ausführt.
Gegen eine Mieterhöhung wegen Energieeinsparung können MieterInnen sich auf die Rechtsprechung berufen, derzufolge die Erhöhung maximal doppelt so hoch liegen darf wie die Einsparung. Diese Ein-sparung muß der Vermieter auf Nachfrage konkretisieren. Der Vermieter muß ferner die Instandsetzungskosten herausrechnen. Dieser Anteil ist nachvollziehbar darzulegen.
Schließlich müssen die gesetzlichen Wirksamkeitsfristen von mindestens zwei Monaten eingehalten werden. Angesichts dieser Anforderungen wird sich in vielen Fällen eine Überprüfung der Mieterhöhung lohnen.
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