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Vorkaufsrecht der Kommunen

Das Vorkaufsrecht der Kommunen ist im Bundesbaugesetz geregelt. Es sieht vor, daß Städte und Gemeinden unter bestimmten Umständen, zum Beispiel zur Durchsetzung städtebaulicher Ziele, ein Grundstück ankaufen können, wenn der Eigentümer wechselt. Sie können die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts bis zu zwei Monaten nach Abschluß eines Kaufvertrags anmelden. Gegen das Vorkaufsrecht kann derjenige, der das Grundstück eigentlich kaufen wollte, Widerspruch einlegen. Die Stadt oder Gemeinde muß dann nachweisen, daß ihr Anspruch vom Baugesetzbuch gedeckt ist. Im Falle St.Georgs müßte zum Beispiel belegt werden, daß die Stadt durch Anwendung des Vorkaufsrechts ihren Sanierungszielen (zum Beispiel der Verdrängung von Prostitution) näherkommt. uex