: Volle Stütze nach Wochenendtrip
KASSEL ap ■ Das Arbeitslosengeld darf nicht wegen eines Wochenendausflugs gestrichen werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall fuhr die arbeitslose Klägerin am 15. Januar 1999, einem Freitag, für einen Wochenend-Skiausflug in die Schweiz. Dort verunglückte sie und ist seitdem arbeitsunfähig. Das Arbeitsamt hatte ihr das Arbeitslosengeld vom 16. Januar an mit der Begründung gestrichen, dass die Klägerin an diesem Samstag für ein mögliches Stellenangebot nicht erreichbar gewesen wäre. Das Amt berief sich auf die Erreichbarkeitsanordnung, die vorschreibt, dass Arbeitslose an jedem Werktag Zugang zur Briefpost haben müssen. Das BSG widersprach der Auffassung. Es reiche völlig aus, wenn der Arbeitslose die am Samstag eingehende Briefpost am Sonntag durchsehe, um sich beispielsweise am Montag bei einem Arbeitgeber vorzustellen. (Az.: B 11 AL 71/00)
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