Verschärfung der Sicherungsverwahrung: Wegschließen leicht gemacht
Die Richter haben den Begriff "psychische Störung" denkbar weit ausgelegt. Die Folge: Pädophile oder sadistische Straftäter können leichter für längere Zeit eingesperrt werden.
KARLSRUHE taz | Was ist eine "psychische Störung"? Das musste das Bundesverfassungsgericht jetzt im Fall eines entlassenen Sicherungsverwahrten entscheiden. Die Antwort geht sehr weit: Eine echte Krankheit ist nicht erforderlich, eine Persönlichkeitsstörung mit "abnorm aggressivem und ernsthaft unverantwortlichem Verhalten" genügt.
Damit bestätigen die Verfassungsrichter die Linie von Bundesregierung und Bundestag. Straftäter, die aus rechtsstaatlichen Gründen aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder entlassen werden sollen, können so relativ leicht hinter Gitter gehalten werden oder neu inhaftiert werden. Betroffen sind bundesweit mehr als 100 Straftäter.
Konkret ging es aber um einen Mann aus Nordrhein-Westfalen, der 1994 vom Landgericht Aachen wegen Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde. Da es sich um einen Rückfalltäter handelte, ordnete das Gericht anschließende Sicherungsverwahrung an. Das heißt, der Mann musste auch nach Verbüßung der Haftstrafe vorsorglich im Gefängnis bleiben.
Die Sicherungsverwahrung begann 1999 und war ursprünglich auf 10 Jahre begrenzt. Da der Gesetzgeber jedoch zwischenzeitlich eine unbegrenzte Verwahrung zugelassen hatte, ordnete das Landgericht Arnsberg 2009 eine Fortdauer der Verwahrung an.
Justiz verschleppte jedoch die Entscheidung
Im Sommer 2010 beantragte der Mann jedoch seine Entlassung. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wonach die Verwahrung nicht nachträglich verlängert werden darf. Das Urteil passte zwar durchaus auch auf ihn, die Justiz verschleppte jedoch die Entscheidung.
Ende 2010 hatte dann der Bundestag für Fälle wie ihn das Therapie-Unterbringungsgesetz (ThUG) beschlossen. Wer hochgradig gefährlich und zugleich "psychisch gestört" ist, kann in Haft gehalten werden, auch wenn er aus rechtsstaatlichen Gründen eigentlich entlassen werden müsste. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte und erweiterte das ThUG im Mai 2011, während es für alle anderen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung eine Neuregelung bis 2013 forderte.
Umstritten blieb aber, wann eine psychische Störung vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im konkreten Fall, dass der Mann nicht psychisch gestört sei. Er habe keine echte psychische Krankheit, sei voll zurechnungsfähig und leide auch nicht an seinem Verhalten.
Narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsstörung
Diesen Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht nun auf. Für eine "psychische Störung" im Sinne des ThUG komme es nicht auf eine echte psychiatrische Krankheit oder die strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit an. Es genüge bereits eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung", eine Störung der Impuls- oder Triebkontrolle oder eine gefährliche Sexualpräferenz wie Pädophilie oder Sadismus.
Im Fall des Aachener Straftäters dürfte eine so definierte "psychische Störung" naheliegen. Laut Gutachten hat er eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsstörung, er habe keine Empathie für andere, keinerlei Unrechtbewusstsein und suche die Schuld bei seinen Opfern. Über den Fall muss nun das Landgericht Arnsberg neu entscheiden.
Nur in einem Punkt hatte der Straftäter Erfolg. Falls er nicht "psychisch gestört" ist, muss er sofort entlassen werden. Eine monatelange Vorbereitung auf die Haftentlassung sei unzulässig, entschied das Verfassungsgericht. Das OLG wollte ihn erst im Dezember entlassen. Hiergegen hatte der Mann geklagt und damit ein echtes Eigentor erzielt. (Az.: 2 BvR 1516/11)
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