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Vergewaltigung auf Bewährung

■ Betr. den Artikel „Bremer Praxis: Bewährung!“ vom 11.6.

(...)Der Vorschlag zur Herabsetzung der Mindesstrafe für den neugefaßten Vergewaltigungsparagraphen, der von Teilen der Grünen, aber auch z.B. vom Deutschen Juristinnenbund gemacht wurde, ist die Reaktion auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Nunmehr sollen (....) Delikte wie Vergewaltigung an Ehefrauen sowie anale und orale Penetration unter diese Vorschrift gefaßt werden, die bisher mit geringeren Strafen geahndet werden konnten. Die Herabsetzung der Mindesstrafe soll auch zur Deeskalation der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin im Gerichtssaal beitragen.

Natürlich bleibt eine Straftat mit einer Mindesstrafe von einem Jahr ein Verbrechen. „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“ (§ 12 Abs.1 StGB). Dies hat nicht nur terminologische Bedeutung; Verbrechen können z.B. nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.

Es mag sein, daß es in Bremen für wegen Vergewaltigung Bestrafte häufiger Bewährung gibt als anderswo. Dies scheint uns aber kein ernsthaftes Argument dann zu sein, wenn es um ein Bundesgesetz geht und die Sanktionspraxis außerhalb Bremens als härter eingestuft werden muß.

Die Meinungen über die Reform gehen auch bei uns auseinander. Uns scheint jedenfalls äußerst fragwürdig zu sein, wenn zugunsten einer ominösen Symbolwirkung einer hohen Strafandrohung in eingestandenermaßen unerwünschter Weise Menschen in Haftanstalten verschwinden.

Behm, Rechtsanwalt.

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