Verfassungsgericht zu Betriebsrenten: Frauenfeindliche Regelung

Karlsruhe drängt darauf, dass geschiedene Frauen bei Betriebsrenten bessergestellt werden. Verfassungswidrig ist die aktuelle Situation aber nicht.

Verfassungsrichter in roter Robe

Stephan Harbarth verkündet das Urteil zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen Foto: Uli Deck/dpa

FREIBURG taz | Geschiedene Frauen werden wegen der niedrigen Zinsen derzeit beim Versorgungsausgleich von Betriebsrenten tendenziell benachteiligt. Die gesetzliche Regelung müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden. Das entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag.

In der Regel werden nach einer Ehescheidung die Rentenansprüche aufgeteilt. So soll verhindert werden, dass Frauen (oder Männer), die wegen der Kinder zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten, nach einer Scheidung mit Altersarmut rechnen müssen. Beide Partner sollen jeweils die Hälfte der Rentenanwartschaften erhalten. Dies gilt auch für eine zusätzliche Betriebsrente.

Bei Betriebsrenten muss der Ausgleich nach der Scheidung in der Regel intern beim Arbeitgeber erfolgen. Das heißt: Die Frau bekäme dann den Anspruch auf die halbe Betriebsrente, auch wenn sie nicht bei diesem Unternehmen gearbeitet hat. Doch der Arbeitgeber kann auch einen „externen Ausgleich“ wählen. Dann wird der geschiedenen Frau das Geld auf einen Schlag ausbezahlt und sie kann es bis zur Rente anderweitig anlegen.

Der Gesetzgeber konnte allerdings nicht wissen, dass sich die Zinsen für solche Anlagen schon seit Jahren nur noch nahe null bewegen. Wenn der Arbeitgeber den externen Ausgleich wählt, ist dies derzeit für die Frauen ungünstig.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt daher die Norm über den externen Ausgleich für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Doch Karlsruhe hat die Verfassungswidrigkeit der Norm jetzt verneint. Sie könne von den Familiengerichten „verfassungskonform“ ausgelegt werden.

Die Auszahlung an die Frau muss so erhöht werden, dass sie in der Rentenzeit maximal 10 Prozent schlechter steht als der Mann, der im Betriebsrentensystem verbleibt. Hält die Firma die Erhöhung des Auszahlungsbetrags an die Ex-Frau für zu teuer, könne sie immer noch den internen Ausgleich wählen und sie ins Betriebsrentensystem aufnehmen.

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