: Verfassungsänderungen des „FKK-Entwurfs“
■ Diese Paragraphen sollen neu in die Verfassung
DOKUMENTATION Artikel 4
(1) Berlin umfaßt das Gebiet der Bezirke Mitte, Tiergarten, Wedding, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Treptow, Köpenick, Lichtenberg, Weißensee, Pankow, Reinickendorf, Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf. Artikel 21a
Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Artikel 21b
Das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Artikel 25
(3) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf politische Chancengleichheit.
(4) die Abgeordneten sind Vertreter aller Berliner. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Artikel 84
Die Mitglieder des Senats und des Magistrats haben ihre Ämter bis zum Amtsantritt des neugewählten Senats weiterzuführen, sofern nicht das neugewählte Gesamtberliner Abgeordnetenhaus im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Artikel 85
Zwischen Berlin und anderen Bundesländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Artikel 87
Abweichend von (...) wird das erste Gesamtberliner Abgeordnetenhaus für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt. Artikel 88
(2) Die Verfassung ist während der ersten Wahlperiode des Gesamtberliner Abgeordnetenhauses einer Überprüfung zu unterziehen. Grundlage der Überprüfung ist auch die von der Stadtverordnetenversammlung am 11.7.90 beschlossene Verfassung.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen