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■ UrteilIBetriebsrat unerwähnt

Kassel (AP) – Bei der Beurteilung der Leistung eines Arbeitnehmers dürfen Vorgesetzte eine Tätigkeit im Betriebsrat nicht erwähnen oder bewerten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Kassel. Damit klagte ein Jugendvertreter aus Iserlohn in letzter Instanz erfolgreich gegen eine Regelbeurteilung seines Arbeitgebers, in der stand, er habe nur zu einem Bruchteil der wöchentlichen Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz gearbeitet und sich vor allem um Personalvertretungsangelegenheiten gekümmert. (Az: 7 AZR 262/91)

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