Urteil zur Armenbestattung: Würdig, aber einfach
Sozialämter müssen Hartz-IV-Empfängern mehr als eine Superbillig-Beerdigung erstatten. Was das genau heißt, ist per Einzelfall zu prüfen.
Bild: imago/blickwinkel
FREIBURG taz | Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine "würdige, aber einfache" Bestattung. Angehörigen ist im Todesfall kein aufwändiger Preisvergleich zuzumuten, um das billigste Angebot herauszufinden. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.
Geklagt hatte eine heute 41-jährige Hartz-IV-Empfängerin aus Koblenz, deren Mann 2005 gestorben war. Das Sozialamt war zwar grundsätzlich bereit, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen, hielt diese jedoch für überhöht. Die Frau hatte dem Bestattungsunternehmen 1.507 Euro bezahlt, das Amt hielt nur 551 Euro für erforderlich.
Im Gesetz heißt es: "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Konkret verstehen die Sozialgerichte darunter eine "den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung".
Die Frau kritisierte, dass der Staat nicht nur eine "Einfachstbestattung" ersetzen dürfe. In Koblenz wird unter anderem Folgendes bezahlt: Sarg, Leichenüberführung, Aufbahrung des Sarges in der Friedhofskapelle "inklusive zwei Lorbeerbäumen und Kerzenleuchter", vier Sargträger, Grabtafel mit Beschriftung. Letztlich ging es vor Gericht weniger um die Qualität der Beerdigung als um den Preis.
Das Sozialamt Koblenz berief sich auf seine Richtlinien und legte Rechnungen von örtlichen Bestattungsfirmen vor. Danach sei etwa ein einfacher Sarg für nur 174 Euro zu bekommen. Die Frau entgegnete, dass sie für den Sarg 510 Euro bezahlen musste und dies auch angemessen sei.
Das Bundessozialgericht räumte nun ein, dass ein Sozialamt besonders gute Konditionen aushandeln könne, weil es häufig Aufträge vergebe. Außerdem sei ein Angehöriger in der belastenden Situation eines Todesfalls nicht verpflichtet, aufwendige Preisvergleiche anzustellen. Deshalb dürfe die Angemessenheit der Bestattungskosten nicht nach örtlichen Pauschalen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Das Verfahren wurde deshalb an das Landessozialgericht Koblenz zurückverwiesen. (Az.: B 8 SO 20/10 R)
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