Urteil zu Tierversuchen an Uni Bremen: Umstrittene Affenversuche erlaubt
Mit einer Eilentscheidung erlaubt das Oberverwaltungsgericht Bremer Hirnforschern ihre Versuche mit Affen fortzusetzen. Die Bremer Gesundheitsverwaltung ist gegen die Versuche.
BREMEN/BERLIN dpa/taz | Die umstrittenen Affenversuche an der Universität Bremen dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorläufig fortgesetzt werden. Das OVG verlängerte mit einem am Freitag veröffentlichten Eilbeschluss (OVG, 1 B 272/11) eine bis Ende November befristete einstweilige Anordnung um ein Jahr. Bei der aktuellen Entscheidung gehe es um laufende und nicht um neue Versuchsreihen, betonte das Gericht. Erst Anfang November hatte die zu ständige Bremer Behörde die Genehmigung für neue Versuchsreihen abgelehnt.
Seit 1998 erforschen Neurobiologen an Makaken-Affen, wie das Gehirn funktioniert. Nach Überzeugung der Behörde leiden die Tiere bei den Experimenten zu sehr. Die Hirnforscher erhoffen sich Erkenntnisse für Therapien gegen Krankheiten wie Epilepsie oder Alzheimer.
Universität und Gesundheitsbehörde streiten seit 2008 über die Fortsetzung der Versuche, die nach dem Willen der Behörde beendet werden sollen. Über die Ablehnung weiterer Genehmigungen muss das OVG in einem Berufungsverfahren entscheiden. Nach Einschätzung der Richter ist offen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgehen wird.
Deshalb trafen die Richter jetzt eine Abwägung zwischen dem Tierschutz, der als Staatsziel hohen Rang habe, und dem Interesse des Forschers, dessen Vorhaben von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sei.
"Das Interesse des Forschers an der vorläufigen Fortführung seines Vorhabens überwiege hier nicht zuletzt deshalb, weil es um Versuchsreihen gehe, die mit behördlicher Genehmigung begonnen und dann aufgrund einer vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung fortgeführt worden seien", hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Ein Abbruch der Versuche würde den Erfolg der bisherigen Anstrengungen zumindest infrage stellen.
Die von der Gesundheitsbehörde vorgelegten Gutachten können nach Ansicht des Gerichts erst im Hauptsacheverfahren eingehend geprüft und gewürdigt werden.
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