Urteil zu Facebook: Rote Karte für belästigende Werbung

Der Bundesgerichtshof beanstandet die Funktion „Freunde Finden“ des sozialen Netzwerks. Auch andere Anbieter sind betroffen.

Facebook-Logo auf einem iPhone

Rückschlag für Facebook vorm BGH. Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Soziale Netzwerke wie Facebook dürfen ihre Nutzer nicht für belästigende Werbekampagnen missbrauchen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Seit 2010 klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook, weil er die Ausgestaltung von dessen Dienst „Freunde Finden“ für rechtswidrig hält. Dabei kopiert sich Facebook – mit Zustimmung der Nutzer – deren E-Mail-Kontakte auf eigene Server und verschickt an sie dann im Namen der Nutzer standardisierte Freundschafts-Einladungen.

Was die Verbraucherschützer vor allem stört: Die Einladungsmails gehen nicht nur an andere Facebook-Nutzer, sondern auch an Kontakte, die gar keinen Facebook-Account haben. Ihnen wird dann erklärt, wie sie sich bei Facebook registrieren können. Der vzbv sieht darin eine unzulässige Werbung. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet in Paragraph 7 den Versand von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers.

Facebook kann die Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehen. „Es geht hier doch nicht um Werbung für Facebook, sondern um einen privaten Kontaktwunsch“, sagt Anwalt Thomas von Plehwe vor dem BGH. „Der Facebook-Nutzer will sich ein Netzwerk aufbauen und Facebook leistet ihm dabei nur technische Hilfe.“

Der BGH schloss sich jedoch den Verbraucherschützern an und bestätigte dabei die Urteile der Vorinstanzen. „Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung dar“, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Es handele sich beim „Freunde-Finden“ um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Außenstehende auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. „Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook verstanden“, so der BGH. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zwar wurde der Freundefinder seit 2010 von Facebook mehrmals umgestaltet. Nach wie vor würden aber auch an Außenstehende Einladungsmails verschickt, erklärte vzbv-Expertin Carola Elbrecht nach der Verhandlung. Das Urteil gilt nicht nur für Facebook. Auch andere soziale Netzwerke wie LinkedIn verschicken Einladungen im Namen von Mitgliedern an Personen, die bisher nicht dort registriert sind. (Az.: I ZR 65/14)

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