Urteil über Sammelklagen gegen Facebook: Schrems muss in Wien allein klagen
Der Europäische Gerichtshof lässt eine Sammelklage gegen Facebook nicht zu. Die 25.000 KlägerInnen müssten das Unternehmen also einzeln angehen.
Schon seit Jahren kämpft Schrems gegen Datenmissbrauch und laxen Datenschutz bei Facebook. Derzeit klagt der 30-jährige Wiener im Rahmen der Initiative Europe-versus-Facebook gegen das Unternehmen und verlangt einen symbolischen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro pro Person. Damit sollen die Mängel beim Datenschutz ausgeglichen werden.
Der Klage haben sich nach seinen eigenen Angaben mehr als 25.000 Personen weltweit angeschlossen, das heißt, sie haben ihre Ansprüche an Schrems abgetreten. Schrems reichte die Klage in seiner Heimatstadt Wien ein. Die österreichische Justiz wollte nun vom EuGH wissen, ob Schrems tatsächlich in Wien klagen kann.
Welches Zivilgericht bei internationalen Sachverhalten verantwortlich ist, regelt eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Jahr 2001. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Beklagten zuständig. Eine Ausnahme gibt es aber für sogenannte Verbraucher. Wenn diese etwas kaufen oder sonst einen kommerziellen Vertrag abschließen, dann ist das Gericht an ihrem Heimatort zuständig. Das EU-Recht geht davon aus, dass Verbraucher tendenziell die schwächeren Vertragspartner sind. Sie sollen nicht dazu verpflichtet werden, vor ausländischen Gerichten gegen Händler und andere kommerzielle Vertragspartner klagen zu müssen.
Individuell und am Heimatort
Facebook argumentierte nun, für Max Schrems passe der Begriff „Verbraucher“ nicht mehr. Er schreibe Bücher über Facebook, halte Vorträge und gründe Vereine. Er kämpfe praktisch beruflich gegen Facebook, so der Konzern. Deshalb müsse er in Dublin, am europäischen Sitz des Unternehmens, klagen. Das hat der EuGH abgelehnt. Auch wenn ein Verbraucher wie Schrems zum Experten werde, bleibe er doch Verbraucher. Er kann also in Wien klagen.
Allerdings gilt das Verbraucherprivileg nur für ihn persönlich und seine eigenen Angelegenheiten. Er kann also nicht vor dem Wiener Gericht die 25.000 abgetretenen Ansprüche anderer Verbraucher einbringen. Diese könnten nur an ihrem eigenen Heimatort klagen und nicht via Schrems in Wien.
Weil das Privileg für Verbraucher eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sei, müsse es eng ausgelegt werden, so der EuGH. Nur derjenige sei im Prozess ein „Verbraucher“, der direkt mit verklagten Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat. Schrems habe einen anderen Status, wenn er 25.000 abgetretene fremde Ansprüche geltend mache.
Was dahintersteht, hatte der EuGH-Generalanwalt im November in seinem Schlussantrag deutlich gemacht. Das EU-Recht wolle zwar, dass Verbraucher an ihrem Heimatort klagen können, aber nicht, dass sie sich den Gerichtsort frei auswählen, indem sie ihre Ansprüche an jeweils örtliche Mittelsmänner abtreten. Sonst würde bald nur noch dort geklagt, wo man sich die besten Chancen verspreche. (Az.: C-498/16)
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