Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Zwei Wohnungen – Zwei Beiträge
Wer eine Zweitwohnung besitzt, muss auch dort den Rundfunkbeitrag bezahlen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Früher wurden ARD, ZDF und Deutschlandradio über Rundfunkgebühren finanziert. Zahlen musste jeder, der ein empfangsbereites Gerät (Radio, Fernseher oder Computer) besaß. Weil zuviel geschummelt wurde, gibt es seit 2013 den leichter abzurechnenden Rundfunkbeitrag, der an der Wohnung festmacht. Dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obwohl Ein-Personen-Haushalte dabei gleich viel zahlen wie WGs und Familien, hat das Bundesverwaltungsgericht schon letztes Jahr entschieden und nun in acht Fällen erneut bestätigt.
Neu war aber die Frage, was für Zweitwohnungen gilt. Der Kläger Bernhard Wietschorke wohnt privat in Frankfurt, arbeitet aber als Software-Berater in Stuttgart, wo er eine zweite Wohnung hat. In beiden Wohnungen wohnt er allein. Dass er nun zwei Mal den Rundfunkbeitrag von derzeit 17.50 Euro bezahlen soll, findet er ungerecht. „Ich kann ja nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig fernsehen“, sagte er vor Gericht, „also habe ich auch keinen doppelten Vorteil.“
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun aber, dass solche Härten im Rahmen einer „Typisierung“ hinzunehmen sind. Nur wenige Menschen leben in zwei Ein-Personen-Haushalten. Wer aber in einer seiner beiden Wohnungen mit der Familie oder anderen Personen wohnt, habe gleichzeitig ja auch Vorteile vom neuen System, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Heitz, da Familien nur einen Rundfunkbeitrag zahlen.
Außerdem sei es praktikabler, wenn auch Zweitwohnungsbesitzer generell Rundfunkbeitrag zahlen, so die Richter. Sonst müsse geprüft werden, ob der Beitragspflichtige wirklich in beiden Wohnungen allein wohnt. Solche Ausforschungen der Privatsphäre habe der Systemwechsel aber gerade vermeiden wollen.
Nun warten Kläger und Rundfunkanstalten auf das Bundesverfassungsgericht. Dort sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.
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