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■ UmziehenUrteil: Unbezahlt

Kassel (AP) – Das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung im Betrieb zählt dem Bundesarbeitsgericht zufolge nicht zur Arbeitszeit, wenn für deren Beginn und Ende aufgrund der betrieblichen Regelung die Anwesenheit am Arbeitsplatz entscheidend ist. Das gilt auch, wenn die Arbeitskleidung aus hygienischen Gründen getragen werden muß und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. (Az BAG 5 AZR 934/93)

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